Allgemeine Geschäftsbedingungen der TTS-Gruppe

Artikel 1: Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die von TTS Group B.V., nachfolgend „TTS Group“ genannt, zum Nutzen ihrer Kunden und Auftraggeber, nachfolgend „Abnehmer“ genannt, abgeschlossen werden.
  2. Besondere, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der TTS Group abweichende Klauseln und Bestimmungen gelten nur, wenn diese schriftlich zwischen der TTS Group und dem Abnehmer vereinbart wurden.
  3. Die vom Abnehmer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht anwendbar, es sei denn, sie wurden von der TTS Group schriftlich bestätigt. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen denen der TTS Group und dem Abnehmer haben die Bedingungen der TTS Group Vorrang.
  4. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen der TTS Group und dem Abnehmer geschlossenen Vertrags und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrags.

 

Artikel 2: Angebote und Offerten

  1. Die von der TTS Group erstellten Offerten sind freibleibend und dreißig Tage gültig, sofern nicht anders angegeben.
  2. Stellt der Abnehmer der TTS Group Daten, Zeichnungen, Modelle etc. zur Verfügung, darf die TTS Group von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird ihr Angebot darauf basieren. Sollten sich die vom Abnehmer bereitgestellten Daten, Zeichnungen, Modelle etc. nach Erstellung des Angebots als unrichtig und/oder unvollständig erweisen, ist die TTS Group berechtigt, das Angebot entsprechend den korrekten und/oder vollständigen Daten anzupassen.
  3. Die in den Angeboten und Offerten genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie Versand- und eventueller Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Preise gelten für Lieferungen ab Werk.
  4. Die Bedingungen in Angeboten und Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
  5. Wird ein Angebot oder eine Offerte nicht angenommen, hat die TTS Group das Recht, dem Abnehmer alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihr bei der Erstellung des Angebots entstanden sind.

 

Artikel 3: Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Abnehmer die Offerte innerhalb von dreißig Tagen nach deren Datum unterzeichnet und schriftlich oder digital an die TTS Group zurückgesandt hat.
  2. Zwischenzeitliche Preisänderungen, die sich auf die Kosten auswirken, wie z.B. Änderungen der Rohstoffpreise, der zu liefernden Waren, der Löhne, der Transportkosten, der Wechselkurse, der Zölle etc., dürfen von der TTS Group abweichend vom ursprünglichen Angebot weitergegeben werden.
  3. Nach Annahme des Auftrags werden Änderungen, die der Abnehmer angibt, erst wirksam, wenn sie von der TTS Group schriftlich bestätigt wurden. Die TTS Group behält sich das Recht vor, vom Abnehmer angegebene Änderungen nicht durchzuführen. Das Nichtdurchführen der angegebenen Änderungen ist für den Abnehmer niemals ein rechtsgültiger Grund, den Vertrag oder Auftrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Abnehmer bleibt in diesem Fall zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
  4. Kosten, die sich aus Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags ergeben, gehen zu Lasten des Abnehmers und werden auf Basis einer Nachkalkulation in Rechnung gestellt.

 

Artikel 4: Vertragserfüllung

  1. Die TTS Group wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und gemäß den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen, basierend auf dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Stand der Technik.
  2. Soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist die TTS Group berechtigt, die vereinbarten Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
  3. Der Abnehmer trägt dafür Sorge, dass alle Daten, die die TTS Group als notwendig angibt oder die der Abnehmer vernünftigerweise als notwendig für die Ausführung des Vertrags erkennen sollte, rechtzeitig der TTS Group zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat die TTS Group das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Tarifen dem Abnehmer in Rechnung zu stellen.
  4. Vom Abnehmer oder in dessen Namen der TTS Group zur Verfügung gestellte Teile, die an, in oder auf das von der TTS Group herzustellende Produkt angebracht oder verarbeitet werden sollen, müssen dem Abnehmer in der erforderlichen Menge rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei geliefert werden.
  5. Der Abnehmer steht für die Funktionsfähigkeit und die einwandfreie Funktion der zur Verfügung gestellten Teile sowie für deren Anwendbarkeit und Eignung für die Ausführung des Vertrags durch die TTS Group ein.
  6. Wenn die genannten Teile zu spät geliefert werden oder nicht verarbeitet werden können, haftet der Abnehmer für den dadurch entstandenen Schaden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsstillstand.
  7. wird die TTS Group erst dann mit der nächsten Phase beginnen, wenn der Abnehmer die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

 

Artikel 5: Formen, Modelle und Originale

  1. Alle von der TTS Group hergestellten Formen, die für die Produktion der zu liefernden Waren oder die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom Abnehmer im Voraus bezahlt wurden, verbleiben im Besitz der TTS Group, es sei denn, die TTS Group hat dies schriftlich anders bestimmt. Die Formen werden von der TTS Group aufbewahrt, wenn sie nicht für die Produktion verwendet werden, und müssen dem Abnehmer erst nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung und/oder Zahlung der letzten vom Abnehmer bei der TTS Group bestellten Waren, die mit diesen Formen hergestellt wurden, auf dessen schriftlichen Wunsch zurückgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die TTS Group berechtigt, die Formen zu vernichten.
  2. Die TTS Group haftet nicht für Verlust, Verschwinden oder Beschädigung der Formen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Hilfspersonen, die keine Untergebenen sind, haftet die TTS Group in diesem Zusammenhang niemals. Die Haftung für Schäden infolge von Verlust, Verschwinden oder Beschädigung aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auf die Reparatur oder den Ersatz der Form beschränkt, wobei die Wahl der TTS Group überlassen bleibt.
  3. Originale, die für die Formen hergestellt wurden, können dem Abnehmer gegen Empfangsbestätigung und nach Begleichung eventueller offener Forderungen der TTS Group an den Abnehmer zur Verfügung gestellt werden. Bei der Lagerung der Originale bei der TTS Group wird eine Aufbewahrungszeit von drei Jahren eingehalten.

 

Artikel 6: Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk der TTS Group.
  2. Angegebene Lieferfristen gelten annähernd. Die TTS Group haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen Lieferzeit. Die Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Abnehmer kein Recht auf Auflösung oder Schadenersatz.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem die TTS Group diese bei ihm anliefert oder durch Dritte anliefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem die TTS Group dem Abnehmer mitteilt, dass die Waren für ihn bereitgestellt werden.
  4. Wenn der Abnehmer die Abnahme verweigert oder es versäumt, Informationen oder Anweisungen zu erteilen, die für die Lieferung notwendig sind, ist die TTS Group berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Abnehmers zu lagern. Ebenso ist die TTS Group berechtigt, nach eigenem Ermessen die Zahlung des ihr zustehenden Betrags für das nicht Abgenommene zu fordern oder den Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten und in beiden Fällen die vollständige Entschädigung des ihr dadurch entstandenen und entstehenden Schadens zu verlangen.
    Wenn die Waren geliefert werden, ist die TTS Group berechtigt, eventuelle Liefer- und Transportkosten in Rechnung zu stellen, sofern nicht anders vereinbart. Diese werden dann separat in Rechnung gestellt.
  5. Die Art des Transports wird von der TTS Group bestimmt, sofern nicht anders vereinbart. Unter allen Umständen erfolgt der Transport vollständig auf Kosten und Risiko des Abnehmers.
  6. Die TTS Group ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, es sei denn, dies wurde durch Vertrag anders vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Die TTS Group ist berechtigt, das so Gelieferte separat in Rechnung zu stellen. Solange eine Teillieferung vom Abnehmer nicht bezahlt wird und/oder der Abnehmer anderweitig in der Erfüllung des Vertrags oder getroffener Vereinbarungen im Rückstand ist, ist die TTS Group berechtigt, die nächste(n) (Teil)lieferung(en) auszusetzen, bis der Abnehmer all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, unbeschadet des Rechts der TTS Group, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu lösen und Schadenersatz zu verlangen.
  7. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, geht auf den Abnehmer über, sobald die Lieferung erfolgt ist oder sobald dem Abnehmer mitgeteilt wurde, dass die Waren zur Verfügung stehen.

 

Artikel 7: Untersuchung, Reklamationen, Rücksendungen

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Gelieferte zum Zeitpunkt der Lieferung oder innerhalb kürzester Zeit danach zu untersuchen. Dabei sollte der Abnehmer prüfen, ob Qualität und Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmen oder den im normalen Handelsverkehr geltenden Anforderungen entsprechen.
  2. Eventuelle von der TTS Group gegebene Ratschläge zur technischen Anwendung, sowohl mündlich als auch schriftlich oder auf andere Weise, entbinden den Abnehmer nicht von der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung.
  3. Eventuelle sichtbare Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich an die TTS Group gemeldet werden. Nicht sichtbare Mängel müssen innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung gemeldet werden, andernfalls hat der Abnehmer kein Recht mehr auf eine Leistungsstörung seitens der TTS Group.
  4. Wird gemäß dem vorherigen Absatz rechtzeitig reklamiert, bleibt der Abnehmer verpflichtet, die gekauften Waren abzunehmen und zu bezahlen. Möchte der Abnehmer mangelhafte Waren zurücksenden, so erfolgt dies mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TTS Group in der von der TTS Group angegebenen Weise.
  5. Reklamationen können nur hinsichtlich von Waren geltend gemacht werden, die sich noch in dem Zustand befinden, in dem sie ausgeliefert wurden.
    Rücksendungen, denen keine schriftliche Reklamation im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels vorausgegangen ist, sind nicht gestattet. Die Kosten solcher unzulässigen Rücksendungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
  6. Im Falle unzulässiger Rücksendungen ist die TTS Group berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Risiko des Abnehmers bei sich oder bei Dritten zu lagern.
  7. Der Abnehmer ist verpflichtet, die zurückzusendenden Waren sorgfältig zu verpacken, zu versenden und zu versichern. Der Abnehmer haftet für Schäden, die durch seine Schuld oder Fahrlässigkeit an den zurückgesendeten Waren entstehen.

 

Artikel 8: Zahlung

  1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von der TTS Group anzugebende Weise in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung erfolgen, ohne jeglichen Abzug oder Verrechnung. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

  2. Wenn der Abnehmer nicht innerhalb der 14-Tage-Frist zahlt, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Mitteilung bedarf. Der Abnehmer schuldet dann die gesetzliche Handelszinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Abnehmer in Verzug ist, bis zur vollständigen Begleichung des Betrags.

  3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs des Abnehmers werden die Forderungen der TTS Group gegen den Abnehmer sofort fällig. Darüber hinaus hat die TTS Group das Recht, ohne weitere Mahnung oder gerichtliche Intervention alle mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge als aufgelöst zu erklären, unbeschadet anderer ihr gesetzlich zustehender Rechte.

  4. Die TTS Group hat das Recht, die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen zunächst zur Begleichung der Kosten, dann zur Begleichung der fälligen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.

    Die TTS Group kann ein Zahlungsangebot ablehnen, ohne dadurch in Verzug zu geraten, wenn der Abnehmer eine andere Reihenfolge der Zuordnung angibt.

    Die TTS Group kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht auch die fälligen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden.

 

Artikel 9: Inkassokosten

  1. Wenn der Abnehmer in Verzug ist oder seine Verpflichtungen (rechtzeitig) nicht erfüllt, gehen alle von der TTS Group zur Erlangung der Erfüllung der Forderung außergerichtlich entstandenen angemessenen Kosten zu Lasten des Abnehmers. Im Falle einer Geldforderung schuldet der Abnehmer neben den gesetzlichen Zinsen auch Inkassokosten.
  2. Die Inkassokosten betragen 15% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch € 250,00.

 

Artikel 10: Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von der TTS Group gelieferten Waren, einschließlich eventueller Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronischer) Dateien usw., bleiben Eigentum der TTS Group, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus den mit der TTS Group geschlossenen Vertrag(en) erfüllt hat.
  2. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen oder Rechte daran geltend machen oder durchsetzen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, die TTS Group so schnell wie möglich darüber zu informieren.
  4. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolice auf erstes Verlangen der TTS Group zur Einsicht vorzulegen.
  5. Von der TTS Group gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die TTS Group ist berechtigt, an diesen Weiterverkauf die Bedingung zu knüpfen, dass die Forderung aus dem genannten Kaufvertrag(en) an die TTS Group zur Sicherheit verpfändet wird.
  6. Für den Fall, dass die TTS Group ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Abnehmer der TTS Group oder von dieser beauftragten Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum der TTS Group befindet, und die Waren ohne weitere Mahnung oder gerichtliche Intervention zurückzunehmen.

 

Artikel 11: Haftung

  1. Die TTS Group haftet ausschließlich für Schäden, die der Abnehmer erleidet, und die die direkte und unmittelbare Folge eines der TTS Group zuzurechnenden Mangels bei der Erfüllung des Vertrags sind. Ersatzfähig sind nur die Schäden, gegen die die TTS Group versichert ist.
  2. Hat die TTS Group zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Versicherung für den vom Abnehmer erlittenen Schaden abgeschlossen oder deckt die genannte Versicherung den Schaden aus welchen Gründen auch immer nicht, ist die Haftung der TTS Group auf den höheren der folgenden Beträge beschränkt:
    1. € 5.000,–;
    2. Den Rechnungsbetrag des Vertrags, im Rahmen dessen der Schaden entstanden ist.
  3. Die TTS Group haftet niemals für Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsstillstand oder entgangenen Gewinn.
  4. Die TTS Group ist nur verpflichtet, gemäß den bei Vertragsschluss vereinbarten Spezifikationen zu liefern. Für die Anwendbarkeit der vom Abnehmer gelieferten Waren für welchen Zweck auch immer übernimmt die TTS Group keine Haftung.
  5. Alle von der TTS Group in Dokumenten, außer in der Auftragsbestätigung, angegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Maße, Farben usw. sind nur annähernd und begründen keine Rechte für den Abnehmer.
  6. Die TTS Group haftet nicht für Ungenauigkeiten in Daten, Zeichnungen, Dokumenten usw. und Ratschlägen, die vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Verwendung bei der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt wurden.
  7. Die TTS Group haftet nicht für Schäden an vom Abnehmer oder in dessen Namen gelieferten Materialien infolge einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Bearbeitung. Auf Wunsch des Abnehmers wird die TTS Group die Bearbeitung erneut durchführen, wobei der Abnehmer neues Material auf eigene Kosten zur Verfügung stellt.
  8. Die TTS Group haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße und nicht den Gebrauchsvorschriften entsprechende Verwendung der von der TTS Group gelieferten Produkte entstehen.
  9. Die TTS Group haftet auch nicht für die Anwendbarkeit und Haltbarkeit der von ihr gelieferten Produkte, die als Teil von nicht von ihr gelieferten Waren verwendet werden.
  10. Ansprüche gegen die TTS Group aufgrund von fehlerhaften Ratschlägen verfallen, wenn sie nicht schriftlich und begründet innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Abnehmers von den Tatsachen, auf denen die Ansprüche beruhen, geltend gemacht werden, und in jedem Fall fünf Jahre ab dem Datum des betreffenden Auftrags.

 

Artikel 12: Höhere Gewalt

  1. Parteien sind nicht verpflichtet, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert werden, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und weder nach dem Gesetz, einer Rechtshandlung noch nach den allgemein geltenden Auffassungen zu ihren Lasten kommt.
  2. Höhere Gewalt im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst neben den in Gesetz und Rechtsprechung definierten Fällen alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder nicht, auf die die TTS Group keinen Einfluss hat und die die TTS Group daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen der TTS Group und nicht oder nicht rechtzeitige Lieferungen durch Lieferanten der TTS Group.
  3. Die TTS Group hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die TTS Group ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  4. Die Parteien können die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne zur Entschädigung der anderen Partei verpflichtet zu sein.
  5. Soweit die TTS Group zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und das erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist die TTS Group berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

 

Artikel 13: Freistellungen

  1. Der Abnehmer stellt die TTS Group von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Abnehmer bereitgestellten Materialien oder Daten, die bei der Vertragserfüllung verwendet werden, frei.
  2. Stellt der Abnehmer der TTS Group Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert der Abnehmer, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, sowie dass die Datenträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Defekten sind.
  3. Der Abnehmer stellt die TTS Group von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung aufgrund eines Mangels eines Produkts frei, das der Abnehmer an einen Dritten geliefert hat und das (auch) aus von der TTS Group gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.
  4. Der Abnehmer stellt die TTS Group von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schaden erleiden und die dem Abnehmer zuzurechnen sind.

 

Artikel 14: Geistiges Eigentum und Urheberrechte

  1. Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, Änderungen an den Waren vorzunehmen, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art des gelieferten Gegenstands oder wurde schriftlich vereinbart.
  2. Die im Rahmen des Vertrags von der TTS Group eventuell geschaffenen Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und anderen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben Eigentum der TTS Group, unabhängig davon, ob sie dem Abnehmer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, es wurde anders vereinbart.
  3. Alle von der TTS Group eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., sind ausschließlich für die Nutzung durch den Abnehmer bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung der TTS Group nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, dies ergibt sich aus der Art der bereitgestellten Unterlagen.
  4. Die TTS Group behält sich das Recht vor, das durch die Ausführung der Arbeiten erworbene Wissen für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

 

Artikel 15: Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Informationen ergibt.
  2. Wenn die TTS Group aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder gerichtlich benannte Dritte weiterzugeben, und die TTS Group sich diesbezüglich nicht auf ein gesetzlich anerkanntes oder zugelassenes Recht zur Verweigerung berufen kann, ist die TTS Group nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten oder zu entschädigen, und der Abnehmer hat kein Recht, den Vertrag aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens aufzulösen.

 

Artikel 16: Streitigkeiten

  1. Für alle Streitigkeiten, die in irgendeiner Weise aus dem Vertrag zwischen der TTS Group und dem Abnehmer entstehen, ist ausschließlich das Gericht Noord-Nederland, Standort Groningen, in erster Instanz zuständig.

 

Artikel 17: Anwendbares Recht

  1. Auf jeden Vertrag zwischen der TTS Group und dem Abnehmer findet niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht ist ausgeschlossen.